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  • Offenes Zolllager

    Es handelt sich hierbei um Zolllager, die nicht unter unmittelbarer Zollmitverschluss der Zollbehörde stehen. In der Praxis bedeutet das, dass die Einlagerung und die Entnahme von Ware der zuständigen Zollverwaltung zu melden ist und Mitarbeitern der Zolldienststelle jederzeit der Zugang zum Lager und die Prüfung der Buchführung und der Ware zu ermöglichen ist. Der Betrieb von offenen Zolllagern ist i.d.R. mit weiteren Auflagen der zuständigen Zolldienststelle verbunden, so sind Anforderungen bei der Dokumentation (z.B Rechnungsstellung bei Warenentnahme) üblich.

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